Geschenke – Alle Jahre wieder

Geschenke

Viele Unternehmer nehmen gerade die Weihnachtszeit als Anlass, Geschäftsfreunden oder Ihren Angestellten mit Aufmerksamkeiten und kleineren Geschenken zu erfreuen. Deshalb möchte ich nochmals auf die steuerliche Behandlung solcher Geschenke hinweisen.

0. Geschenke im Rahmen des Steuerrechts

Das Steuerrecht orientiert sich bei der Einordnung einer Zuwendung als Geschenk nach dem bürgerlichem Recht – H 4.10 EStR -. Eine Schenkung liegt demnach vor, wenn hiermit der Empfänger bereichert wird und diese Bereicherung einvernehmlich unentgeltlich erfolgt – § 516 I BGB -. Unentgeltlich ist in diesem Zusammenhang alles, was nicht von einer Gegenleistung abhängig ist.[ref]PalandtWeidenkaff, 64. Aufl. 2005, § 516 Rn. 8.[/ref]

Hiervon sind steuerlich – EStR 4.10 IV – ausgenommen:

  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen
  • Spargeschenkgutscheine bei Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonten
  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslosung.

 

1. Behandlung beim Schenkenden

1.1 Betriebsausgaben

Geschenke, welche auf betriebliche Veranlassung hin zugewendet werden, stellen grds. Aufwand und damit Betriebsausgaben des Betriebes dar. Diese betriebliche Veranlassung kann gegeben sein, wenn zwar keine rechtliche Verpflichtung für ein solches Präsent besteht, aber das Unternehmen aus einer „sittlichen Pflicht“ heraus handelt oder sich durch ein Geschenk eine Investition in die Fortführung oder Intensivierung der Geschäftsbeziehungen sieht.

Trotz der betrieblichen Veranlassung ist ein Abzug als Betriebsausgabe nicht unbeschränkt möglich. Dieser Abzug ist nur bis zu einem Gesamtbetrag von 35 € pro Wirtschaftsjahr und Empfänger zulässig -§ 4 V Nr. 1. EStG -. Wird der Betrag von 35 € auch nur um  1 Cent überschritten, ist ein Betriebsausgabenabzug für das/die Geschenk(e) insgesamt nicht mehr möglich. In dem Wert der Zuwendung sind auch die Kosten  einer Kennzeichung als Werbeträger (z.B. Aufdruck des eigenen Unternehmenslogos) oder auch die Umsatzsteuer, soweit der Schenkende keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann – EStR 4.10 III -, einzubeziehen. Hingegen müssen Verpackungs- und Versandkosten nicht angesetzt werden.

Ferner ist zu beachten, dass z.B. Geschenke an den Ehegatten,  die Kinder oder sonstige nahestehende Personen des Empfängers, dem Empfänger zuzurechnet werden und gegebenenfalls in dessen 35€- Grenze einfließen.

Praxistipp: Geschenke, welche von Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können, fallen nicht unter die 35€- Grenze – EStR 4.10 II S. 4 -. Hier bestehen in einem gewissen Rahmen steuerliche Gestaltungsspielräume. Z.B. freuen sich gerade Existenzgründer in der Anfangsphase über eine Unterstützung Ihres Unternehmens.

Ausnahme „Streuwerbeartikel“: Für Geschenke unter einen Wert von 10€, den sogenannten Streuwerbeartikeln, lässt die Finanzverwaltung[ref]BMF-Schreiben vom 29. April 2008, Aktenzeichen: IV B 2 – S 2297-b/07/0001.[/ref] eine Ausnahme zu.  Grds. gilt die 10€-Grenze nach dem BMF-Schreiben nur im Rahmen der Pauschalversteuerung. Dennoch sind bisher bei Lohnsteueraußenprüfungen Streuwerbeartikel nie in die Berechnung der 35€-Grenze miteinbezogen worden. Diese Haltung ist m.E. auch zwingend. Denn bei einem so niedrigen Wert der hingegebenen Sache überwiegt das eigenbetriebliche Interesse, d.h. die Werbung, gegenüber der Bereicherung des Empfängers. Andernfalls wäre aufgrund der niedrigen Freigrenze von 35€ pro Jahr schon normale Marketingmaßnahmen nicht mehr möglich. Nicht nur, weil ein Großteil des Budget nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar wäre, sondern auch, weil der Schenkende verpflichtet wäre, gesondert nachzuhalten, wer Empfänger dieser Streuwerbeartikel ist.

Für Ihre eigenen Angestellten gilt die 35€- Grenze nicht – § 4 V Nr. 1 EStG -. Zuwendungen an Angestellte sind daher grds. als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Praxistipp: Egal für wen und welchem Anlass, soweit ein Präsent den Wert von 10€ übersteigt, vermerken Sie am Besten generell direkt auf der Eingangsrechnung Empfänger und Anlass der Zuwendung. Sie sind ohnehin verpflichtet Geschenke gesondert aufzuzeichnen – § 4 VII EStG – und dann gibt es später keine Schwierigkeiten mit der steuerlichen Zuordnung.

1.2. Umsatzsteuer

Die einkommensteuerliche 35€- Grenze hat auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Wird diese Grenze überschritten, wird automatisch auch der evtl. vormals bestehende Vorsteuerabzug des Schenkenden für die zugewendeten Geschenke versagt – § 15 Ia S. 1 UStG -.

2. Behandlung beim Beschenkten

Auch der Erhalt von Geschenken hat steuerliche Auswirkungen. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang der Beschenkte das Geschenk bekommt.

2.1 Privatperson

Bei Privatpersonen sind Geschenke keiner Einkunftsart zuzuorden, daher haben Geschenke in diesem Fall keine steuerlichen Auswirkungen. Darunter sind z.B. Ihre privaten Endkunden, d.h. Personen, welche nicht im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit mit Ihnen in Kontakt stehen, zu verstehen.

2.2 Geschäftspartner

Geschäftspartner sind Personen, welche im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Ihnen in Kontakt stehen. Darunter sind z.B. Ihre Lieferanten, Weiterverkäufer oder auch Ihre Endkunden, welche Waren und Dienstleistungen für deren eigenen geschäftlichen Betrieb nachfragen, zu verstehen. Da es sich hier um einen geschäftlichen und nicht um einen privaten Kontakt handelt, gilt das Geschenk als aufgrund des Geschäftsbetriebes erworben und zählt somit dort als Ertrag. Der Ertrag unterliegt als solcher notwendigerweise der Versteuerung.

Praxistipp: Gerade bei langjährigen und guten Geschäftspartnern entwickelt sich oft eine Kontakt über das Geschäftliche hinaus. In solchen Fällen ist es zu überlegen, ob die Motivation des Geschenkes rein dienstlicher Natur ist. Denn übersteigt das/die Präsente die 35€-Grenze p.a. haben Sie keinerlei Vorteil mehr, wenn Sie das Präsent als ein betriebliches behandeln. Im Gegenteil, es fallen für den Empfänger oder im Rahmen der Pauschalversteuerung noch zusätzlich Steuern an. In diesem Fall ist angeraten, das Geschenk von privat an privat zu schenken.

 

2.3 Angestellte

Bei Angestellten wird generell vermutet, dass es sich nicht um Geschenke handelt, sondern um Zuwendungen im Rahmen und aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Damit sind auch diese Zuwendungen grds. steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat jedoch von dieser Steuerpflicht einige Ausnahmen gemacht.

2.3.1 Sachbezugsfreigrenze

Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44€ sind steuerfrei – § 8 II EStG -. Dabei ist es unerheblich, ob diese Sachbezüge aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldet werden – z.B. ein monatliches Benzinkontingent – oder der Sachbezug ohne Rechtsgrund gewährt wird.

2.3.2 Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Mahlzeiten, welche aus besonderen betrieblichen Gründen – z.B. Auswärtstätigkeit – an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind ebenfalls steuerfrei – EStR 8.1 IIX -. Die Freigrenze beträgt hier 40€ pro Arbeitnehmer und Mahlzeit.[ref]BMF-Schreiben vom 29. April 2008, Rn. 18.[/ref]

2.3.3 Aufmerksamkeiten

Ebenfalls nicht zum Arbeitslohn und damit steuerfrei sind Aufmerksamkeiten. Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, welche  im geschäftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und beim Arbeitnehmer zu keiner nennenswerten Bereicherung führen. Als Grenze setzt die Finanzverwaltung jeweils einen Wert von 40 EUR an – EStR 19.6 -.

2.3.4 Betriebsfeiern

Betriebsfeiern sind keine Geschenke. Eine steuerliche Einordnung dieser würde daher den hier gewählten Rahmen sprengen. Es ist jedoch zu beachten, dass Geschenke, welche im Rahmen einer Betriebsfeier übergeben werden, unter Umständen  mit den dortigen Freigrenzen – 110€ p.a. – interferieren kann.

2.4 Angestellte des Geschäftspartners

Meistens werden die Angestellten des Geschäftspartners als Empfänger von der Literatur übersehen. Vielfach wird empfohlen sie wie der Geschäftspartner zu behandeln. Dies ist m.E. unzutreffend.

Denn soweit Sie den Angestellten Ihres Geschäftspartners Geschenke zukommen lassen, erhalten diese die Geschenke nicht im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses sondern gelegentlich dessen. Mangels des steuerlichem Anknüpfungspunkt – § 8 I EStG – sind diese Zuflüsse steuerfrei.

Auch das BMF führt in seinem Erlass zur Pauschalversteuerung [ref]BMF-Schreiben vom 29. April 2008, Rn. 11.[/ref] zuerst zutreffend aus, dass ein Geschäftspartner als Arbeitgeber für ein solches Geschenk nicht die Pauschalversteuerung wählen kann. Der daraus gezogene Schluss, dass die Pauschalversteuerung nur von dem Zuwendenden durchgeführt werden kann, ist auch nicht unzulässig. Da aber solche Zuwendungen steuerfrei sind, ist in diesem Falle eine Pauschalversteuerung als überflüssig zu verwerfen.

Solche Zuwendungen sind vergleichbar mit Trinkgeldern, welche seit je her steuerfrei sind – § 3 Nr. 51 EStG -.

Dies lässt sich auch mit einem anderen BMF-Schreiben[ref]BMF-Schreiben vom 27. Sept. 1993, Nr. 1.[/ref] zur Zurechnung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, untermauern. Hier entstehen nur dann für den Arbeitnehmer steuerpflichtige Einkünfte, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat.

3. Pauschalierung

Wie in dem obigen Abschnitt festgestellt, stellen Zuwendungen in bestimmten Fällen steuerpflichtige Einkünfte dar und sind von dem Empfänger zu versteuern.

Dieser Umstand ist misslich, denn nicht nur, dass für den Empfänger die Schwierigkeit besteht, den Wert der Zuwendung zutreffend festzustellen, sondern er wird durch diese Zuwendung auch genötigt, Steuern zu entrichten.

Dies ist ein Grund, weshalb der Schenkende ein Wahlrecht hat, die Versteuerung der Zuwendung gem. § 37b EStG pauschal mit einem Steuersatz von 30% zu übernehmen.

Die Ausübung des Wahlrechtes ist an mehrere Bedingungen geknüpft:

    1. Grenzwert: Die Pauschalbesteuerung gilt nur für Zuwendungen bis zu einem Grenzwert von 10.000,- EUR – § 37b I S.2 EStG -.
    2. Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung: Das Wahlrecht ist im Wirtschaftjahr einheitlich auszuüben – § 37b I EStG -. Die Pauschalierung kann nicht individuell für einzelne Empfänger übernommen und für die übrigen abgelehnt werden.

 

Exkurs: Die Finanzverwaltung[ref]BMF vom 29. April 2008, Rn. 4.[/ref] lässt darüber hinaus zu, dass das Wahlrecht nicht insgesamt sondern nur einheitlich innerhalb der Empfängergruppen „Dritter“ und „Arbeitnehmer“ ausgeübt werden muss.
Jedoch verkürzt die Auffassung der Finanzverwaltung die Rechte des Steuerpflichtigen unzulässig. Denn nach dieser Auffassung würde die Empfängergruppe „Dritte“ auch Endkunden oder die Angestellten von Geschäftspartnern  umfassen. Dieses Ergebnis ist jedoch nicht mit der systematischen Auslegung oder der Entstehungsgeschichte des § 37b EStG vereinbar. Denn dieser Paragraf regelt die Pauschalierung einer bestehenden Besteuerung. Eine Intention, indirekt die Besteuerung auf vormals steuerfreie Sachverhalte auszuweite, ist nicht erkennbar.[ref]vgl. hierzu auch: FG Düsseldorf v. 06.10.2011 – 88 K 4098/10 L.[/ref] Diese dritte Gruppe wird von der Norm nicht explizit erwähnt, weil eine Pauschalierung von vorne herein nicht auf steuerfreie Zuflüsse angewendet werden kann und soll.

  1. Zeitpunkt des Wahlrechts: Das Wahlrecht muss innerhalb des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Die Finanzverwaltung lässt eine Ausübung mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung zu. Demnach ist das Wahlrecht für die Fälle des § 37b I Nr. 2 EStG spätestens bis zum 10. des auf den Bilanzstichtag folgenden Monates (in den meisten Fällen ist das der 10. Januar) oder in den Fällen des § 37b I Nr. 1 EStG bis zum 28. Februar des Folgejahres (Übermittlung der Lohnsteuerjahresbescheinigung) auszuüben.
  2. Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage ist grds. der tatsächliche Wert der Bereicherung – d.h. abzüglich evtl. Zuzahlungen des Empfängers -. Diesem Wert ist auch nicht die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Kann der Anteil der Umsatzsteuer nicht ermittelt werden, so ist er zu schätzen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch eine Multiplikation mit dem Faktor 1,19 erfolgen. Erfreulicherweise ist mittlerweile im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage Bewegung in die Ansicht der Finanzverwaltung gekommen. So sollen laut der OFD Frankfurt[ref]Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG (Az. S 2297b A-1St 222).[/ref] die Begünstigung der Zuwendung von Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer (s.o. 2.3.3) auch auf Dritte erweitert werden.  Damit würden diese Kleinstgeschenke aus der Bemessungsgrundlage des § 37b EStG herausfallen. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.[ref]Aktuelles bei Datev, vgl. http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=143948.[/ref]
  3. Abziehbarkeit der Pauschalsteuer: Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer richtet sich nach dem Schicksal der zugrundeliegenden Schenkung. Unterlag diese dem Abzugsverbot des § 4 V Nr. 1 EStG, so besteht auch für die damit zusammenhängende Umsatz- als auch Pauschalsteuer ein Abzugsverbot.
  4. Unterrichtung de Empfängers: Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Übernahme der Steuer zu unterrichten – § 37b III EStG -. Jedoch ist hierfür eine besondere Form vorgeschrieben.

Praxistipp: Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und planen Sie Ihre Geschenkepolitik. Bei mehr als einem Geschenk pro (Wirtschafts-) Jahr wird es schon schwierig, unter der Grenze von 35 € zu bleiben. In vielen Fällen ist schon ein Geschenk für 35 € dem Anlass nicht angemessen. Kalkulieren Sie bei Ihrer Planung nicht nur den Einkaufspreis ein, sondern auch den evtl. fehlenden Vorsteuerabzug, den internen Aufwand für die korrekte Dokumentation der Vergabe der Geschenke und auch die in aller Regel anfallende pauschale Versteuerung.

Überlegen Sie sich auch Alternativen: Dienstleister können z.B. eine besondere Dienstleistung dem Anlass entsprechend anbieten, so könnte man z.B. als Friseur das Styling einer Geburtstagsfrisur anbieten.

Der Vorteil: Solange der Einsatz von Waren, Anlagevermögen und Personal unter den 35 € liegt, bleibt ein Betriebsausgabenabzug statthaft.

Fragen Sie sich auch, ob es sich wirklich um Geschenke handelt (handeln muss). Ggfs. können auch Boni oder Prämien den gleichen Zweck erfüllen. Auch hiermit können Sie das Problem mit der 35€-Grenze umgehen.

(Artikelbild: © Ruth Rudolf | pixelio.de)